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Satzung des DVLHF e.V.

Satzung
des DVLHF e.V.
 
Satzung
Deutscher Verband der Liquidhersteller und Fachhändler e.V.
 
§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand und Geschäftsjahr
(1) Der Verband führt den Namen „Deutscher Verband der Liquid Hersteller und Fachhändler“, Kurzform „DVLHF“ (im Folgenden: „der Verband“). Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gütersloh eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“ (2) Sitz des Verbandes ist Rheda-Wiedenbrück. (3) Gerichtsstand des Verbandes ist Bielefeld. (4) Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
 
 
§ 2 Zweck und Verwirklichung
(1) Der Verband vertritt als Berufsverband die Interessen seiner Mitglieder. Er ist nicht gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung. Zweck des Verbandes ist die Erhaltung und Förderung der Verkehrsfähigkeit elektrischer Zigaretten und deren Zubehör (insb. der Verbrauchsstoffe (Liquids)) sowie eine umfassende Verbraucherberatung.  (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch a. Informations- und Aufklärungskampagnen zu Gesundheitsrisiken beim Konsum von elektronischen Zigaretten und deren Verbrauchsstoffen; b. Beauftragung und Veröffentlichung wissenschaftlicher Studien zum Thema Rauchen mit elektronischen Zigaretten, sowie Ableitung von Branchenstandards hinsichtlich des Verbraucherschutzes; c. Entwicklung von Branchenstandards zur Wahrung eines fairen Wettbewerbs; d. Sicherstellung der Einhaltung des Jugendschutzes beim Verkauf von elektronischen Zigaretten und deren Zubehör; e. Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Normen von im Verkauf befindlichen Produkten - insb. durch Prüfung der technischen Sicherheit von elektronischen Zigaretten und chemischen Inhaltsanalysen der Verbrauchsstoffe; f. Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen gegenüber staatlichen Stellen und Unionsorgangen, sowie Verbänden, Organisationen und Interessenvertretern aus dem In- und Ausland; g. Schaffung und Unterhalt einer umfassenden Informationssammlung zum wissenschaftlichen Forschungsstand und Marktentwicklung für Mitglieder und für die Öffentlichkeit.
 
 
§ 3 Mittelverwendung
(1) Der Verband verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er darf sich nicht am wirtschaftlichen Verkehr beteiligen und keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. (2) Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
 
 
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied des Verbands kann jede volljährige natürliche Person sowie jede juristische Person oder Personengesellschaft werden. Die Aufnahmegebühr, die Mitgliedsbeiträge und die Stimmengewichtung sind in der Verbandsordnung geregelt. Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt 6 Monate.
(2) Förderndes Mitglied des Verbands kann jede volljährige natürliche Person sowie jede juristische Person oder Personengesellschaft werden. Fördermitglieder sind von der Zahlung von beschlossenen Umlagen befreit und erhalten kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.  
(5) Der Vorstand kann in einstimmigem Entschluss Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von der Aufnahmegebühr, den Mitgliedsbeiträgen und ggf. beschlossenen Umlagen befreit. Die Ehrenmitgliedschaft ist auf ein Jahr begrenzt und verlängert sich automatisch um ein Jahr, sofern kein Austritt beantragt wird. Der Vorstand kann in einstimmigem Beschluss die Ehrenmitgliedschaft mit sofortiger Wirkung wieder entziehen.
 
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bzw. bei einer juristischen Person oder Personengesellschaft Auflösung), Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres (31.12.) erklärt werden. Dabei ist eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten.
(3) Auf Antrag kann der Vorstand in besonderen Fällen (z.B. Geschäftsaufgabe, Krankheit o.ä.) einem vorzeitigen Austritt durch Beschluss zustimmen.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder
sonstiger Leistungen auch nur teilweise im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied zugesandt werden.
(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Verbands verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Über die Berufung ist abschließend in der nächsten Mitgliederversammlung zu entscheiden, die nach Eingang der Berufung stattfindet, jedenfalls aber binnen eines Jahres nach fristgemäßer Einlegung der Berufung. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds. Erfolgt eine Entscheidung nicht rechtzeitig, ist der Ausschluss unwirksam.
 
§ 6 Mitgliedsbeiträge
 
(1) Bei der Aufnahme in den Verband ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Beiträge erhoben. Diese sind im Voraus fällig und monatlich zu begleichen. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden.
(2) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Aufnahmegebühr, Beiträgen und Umlagen befreit.
(4) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Aufnahmegebühr, Jahresbeiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
 
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbands zu benutzen und an den Veranstaltungen des Verbands teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verband die vom Vorstand erlassenen Vorgaben zu beachten.
 
§ 8 Organe des Verbands
Organe des Verbands sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
 
 

 
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand des Verbands i. S. v. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
(2) Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied einzeln vertreten.
(3) Lediglich im Innenverhältnis ist die Vertretungsmacht des Vorstands in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 5.000,– Euro die Zustimmung aller Vorstandsmitglieder erforderlich ist. Dies gilt auch für strategische Entscheidungen, die den Verband betreffen.
 
 
§ 10 Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbands zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Verbands übertragen sind.
(2) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Buchführung, Erstellung des Haushaltsplans und des Jahresberichts;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
e) Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
g) Erlass von Regelungen und Anordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind.
 
 
§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verband endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.  Vorstandsmitglieder dürfen nur Inhaber und Gesellschafter von Mitgliedsfirmen und solche Personen werden, die aufgrund ihrer rechtlichen Stellung in der Firma zur Vertretung einer Mitgliedsfirma allein oder mit anderen befugt und im Handelsregister eingetragen sind.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der verbleibende Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
 

 
§ 12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen. Sie werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden einberufen; eine Tagesordnung soll angekündigt werden. Die Einberufung erfolgt in Textform. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
 
 
 
 
§ 13 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliches Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. (2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands; b) Festsetzung der Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge und Umlagen (§ 5); c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands; d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Verbands; e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss.
 
 
§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
 
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im dritten Quartal statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung erfolgt in Textform. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verband in Textform gegebene postalische oder E-Mail-Adresse gerichtet ist; eine Verletzung dieser Bestimmung ist ohne Folgen. (2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu
geben. Ãœber Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.  (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Verbands es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
 
 
§ 15 Ablauf der Mitgliederversammlung
 
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden und, wenn dieser ebenfalls verhindert ist, vom Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer. (2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss aber schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt, und bei Wahlen, wenn ein solches Mitglied dies beantragt. (3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend oder vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die innerhalb von sechs Wochen stattzufinden hat. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wird. (4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen und zu einer Änderung des Zwecks des Verbands oder zur Auflösung des Verbands eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. (5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten gültigen Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los. (6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
 
 
§ 16 Auflösung des Verbands
 
(1) Die Auflösung des Verbands kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 14 Abs. 4). (2) Falls die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbands geht das verbleibende Verbandsvermögen an das Land NRW.
 

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